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Ausweiskopie(n)? V-O-R-S-I-C-H-T !!!

Das Verlangen von Ausweiskopien greift um sich – begünstigt durch ein Gesetz, das keiner so richtig versteht. Und die darin verankerten harten Strafen fordert auch niemand ein.

 "Schicken Sie uns bitte eine Ausweiskopie!" So heißt es oft in Immobilienportalen oder bei Auskunfteien. Auch Facebook-Nutzer mit ungewöhnlichen Namen sehen sich dieser Aufforderung wiederholt ausgesetzt. Viele Nutzer haben ein flaues Gefühl dabei, denn angeblich sind Ausweiskopien verboten. Selbst Juristen hören nicht auf, das angebliche Kopierverbot zu verteidigen. Doch wer sich deshalb dem Verlangen verschließt, hat auf jeden Fall das Nachsehen: Der Besichtigungstermin platzt, man bekommt keine Selbstauskunft oder fliegt aus Facebook raus.


Vertrackte Situation - und der Gesetzgeber ist schuld daran: Das Personalausweisgesetz (PAuswG) und die zugehörige Verordnung sind völlig „verschwurbelt“ geschrieben. Weder Verbraucher noch Anbieter erkennen, wie eng die Randbedingungen für legale Ausweiskopien gesteckt sind und tappen schnell in die Falle. Doch während Menschen, die ihren Ausweis einscannen und farbig ausdrucken, schnell wegen Urkundenfälschung vor Gericht landen, müssen Firmen, die ihren Kunden die Pistole auf die Brust setzen und eine Kopie fordern, keine Strafen fürchten.

Keine Chance für Verbraucher

Obwohl das Gesetz Bußgelder in Schwindel erregender Höhe vorsieht – bis zu 300.000 Euro für bestimmte Verstöße! – ist kein einziger Fall bekannt, bei dem eine Firma dafür „bluten“ musste. Das ist der eigentliche Skandal. Denn so kann man sich als Verbraucher kaum gegen das ausufernde Verlangen nach Ausweiskopien wehren. Umso schlimmer ist, dass z.B. Immobilienportale beide Augen zudrücken, statt Angebote abzulehnen, die eine Ausweiskopie als „nötig“ ansehen.

Ausweiskopien sind nicht grundsätzlich verboten, wie das Bundesinnenministerium in einer Stellungnahme auf eine Anfrage von Datenschutz-Anwälten klarstellte. Klar geregelt ist dies bei Telekommunikations-Anbietern, Banken und den Führerschein-Behörden. Die dürfen Ausweise ohne wenn und aber kopieren.

Verklausulierte Klausel, zweifelnde Juristen

 

Das war's aber auch schon: Wenn der Ausweis nur zum Feststellen der Identität nötig ist – z.B. beim Autovermieter,beim Vertragsabschluss im Fitness-Studio, u.ä. – dann sind Kopien nicht erlaubt! Wichtig: Wer die Kopie macht, muss sie deutlich als Kopie kennzeichnen. Und: Daten, die nicht zum Identifizieren nötig sind, sollen geschwärzt werden. Der Gesetzgeber meint damit die aufgedruckten Zugangs- und Seriennummern. Wer Kopien verlangt, muss darauf hinweisen. Sobald der Empfänger sie nicht mehr braucht, muss er sie vernichten.

Die wichtigste Klausel ist – wie der Name schon andeutet – derartig verklausuliert, dass Laien sie kaum richtig deuten können. Eine automatisierte Speicherung der Ausweisdaten ist nach dem Personalausweisgesetz unzulässig. Klartext: Das Scannen und Speichern des „Persos“ ist definitiv verboten! Doch selbst vielen Juristen geben hierüber definitiv falsche Auskünfte!

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Kann man unaufgeforderte (= nicht bestellte) Lieferungen behalten?

Man hat gar nichts bestellt, aber dann kommt plötzlich dieses persönlich adressierte Päckchen mit einem Buch, einer Zeitschrift, gar mit Unterwäsche oder einem (anderen) Gebrauchsgegenstand.

Natürlich lässt die Rechnung nicht lange auf sich warten und man wird aufgefordert, in einer gesetzten Frist für die unbestellte Ware zu bezahlen.

Was tun?

1.) Wenn man ein Produkt bestellt hat und dieses dann doppelt geliefert wird gilt:

Die Ware muss zurückgeben werden, wenn der Händler das verlangt.

Aber: Unbedingt schriftlich per Brief oder E-Mail mit dem Absender abklären, dass er die Kosten für Verpackung und Porto bereits vorab bezahlt, wenn er die Ware zurückgeschickt bekommen möchte. Andernfalls kann man anbieten, dass die Ware abgeholt werden kann.

2.) Muss man für nicht bestellte Ware bezahlen?

Keine Sorge: Wenn man ein Päckchen mit einer Ware bekommt, die man nie bestellt hat, muss man dafür grundsätzlich nicht zahlen. Denn nur weil nicht bestellte Ware ankommt, entsteht noch kein Kaufvertrag, der zur Zahlung verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, was der Unternehmer im beiliegenden oder in späteren Schreiben behauptet.

Aber: Nicht auf die Zusendung der bestellten Ware reagieren!
Auch nicht, indem man zum Beispiel den Absender kontaktiert und sich bedankt! Denn dann kann das Angebot des Unternehmers als angenommen gelten – und man verpflichtet sich zur Zahlung. Das kann beispielsweise auch für ironisch gemeinte „Vielen Dank“-Mails gelten!

3.) Muss man nicht bestellte Ware zurückschicken?

Auch wenn der Verkäufer mit Mails oder Briefen Druck ausübt, muss man unbestellte Ware nicht zurückschicken. Man darf den nicht bestellten Gegenstand grundsätzlich behalten und so benutzen, als würde einem gehören. Braucht man die Ware nicht, kann man sie auch schlicht entsorgen.

Rechtsgrundlage: § 246 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)